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Die mit dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern im Jahr 2002 eingeführte betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern gab dem Bundesfinanzhof jetzt Anlass, seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitsentgelt und steuerfreiem Trinkgeld fortzuschreiben.
Der Bundesfinanzhof entschied - in einem von mehreren Revisionsverfahren - dass eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft geleistet hatte, kein steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.
Der Bundesfinanzhof qualifizierte Trinkgeld - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - als eine dem Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Art honorierende Anerkennung darstelle. Der Trinkgeldempfänger stehe in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhalte korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt für die dem Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich dieser Arbeit zusätzlich erbrachte und vom Kunden honorierte Leistung.
In Anwendung dieser Grundsätze sah das Gericht im Streitfall in der Sonderzahlung kein steuerfreies Trinkgeld. Denn zwischen der Konzernmuttergesellschaft und den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft bestand kein solches gast- oder kundenähnliches Rechtsverhältnis, bei dem der Kläger des Revisionsverfahrens als Arbeitnehmer gegenüber der Konzernmuttergesellschaft zugleich in einer Weise tätig geworden war, die deren Sonderzahlung zu einer Art honorierender Anerkennung machen könnte.
EStG § 3 Nr. 51
Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/07 des BFH vom 20.06.2007
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Dokument-Nr. 4618
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