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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15.12.2005
4 K 1742/04 -

Trinkgelder für Mitarbeiter einer Spielbank sind steuerfrei

Trinkgelder, die an Mitarbeiter der Automatenspielbank Berlin gezahlt werden, sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Dies gilt nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg auch dann, wenn das Trinkgeld über den Arbeitgeber (Spielbank) ausgezahlt wird und der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Auszahlung gegen den Arbeitgeber hat.

Der Kläger war im Automatenspiel bei der Spielbank Berlin als Kassierer tätig und verpflichtet, Trinkgelder, die er von Besuchern erhielt, unmittelbar in die hierfür bereit gestellten Behälter (sog. Trinkgeldbüchsen) einzuwerfen. Die auf diese Weise zentral gesammelten Gelder wurden von der Spielbank nach einem tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssel unter den im Automatenspiel tätigen Arbeitnehmern verteilt. Der Kläger erhielt so im Streitjahr Trinkgelder in Höhe von fast € 4.000,-.

Das Finanzgericht entschied nun, dass es sich trotz des vertraglichen Anspruchs des Arbeitnehmers gegen die Spielbank auf Verteilung und Auszahlung des Trinkgelds nicht um Arbeitslohn, sondern um eine freiwillige Zahlung des Spielbankbesuchers im Sinne der Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz - EStG - gehandelt habe. Da § 3 Nr. 51 EStG eine unbegrenzte Steuerbefreiung für Trinkgelder vorsehe, seien die an den Kläger gezahlten Trinkgelder vollständig steuerfrei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 06.04.2006

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