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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008
VI R 49/06 -

Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

Für Steuerfreiheit muss eine trinkgeldtypische persönliche Beziehung bestehen

Trinkgelder sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Es muss zwischen dem Empfänger und dem Geber eine unmittelbare Beziehung bestehen. Wenn dagegen der Arbeitgeber als Zwischeninstanz die Trinkgelder an seine Arbeitnehmer weiterleitet, müssen diese versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint.

Sachverhalt

Im Streitfall war der Kläger bei der Spielbank Berlin als angestellter Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein Festgehalt und darüber hinaus auf Grundlage des Tarifvertrags einen Anteil am Troncaufkommen in Höhe von rund 18.200,- €. Das Troncaufkommen resultiert daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in die zu diesem Zweck aufgestellten Behälter geben.

BFH: Trinkgelder sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei

Der Bundesfinanzhof stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Gründe. Zum einen fehlte es an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spielbankbesucher, weil das Spielbankengesetz des Landes Berlin die Annahme eines Trinkgelds strikt untersagte und von Spielbankbesuchern dennoch geleistete Zuwendungen unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen. Zum andern hatte der Kläger die Gelder nicht unmittelbar vom Spielbankbesucher, sondern von seinem Arbeitgeber erhalten. Damit aber fehlte die Voraussetzung des § 3 Nr. 51 EStG, dass die Trinkgelder "vom Dritten“ gegeben werden. Die ausbezahlten Gelder waren nicht "sein" Trinkgeld, sondern solche der Spielbank, seines Arbeitgebers. Hierin sah der Bundesfinanzhof auch den Unterschied zu Trinkgeldzahlungen in eine gemeinsame Kasse z.B. beim Friseur- oder Gaststättengewerbe. Denn dort haben Arbeitnehmer entweder selbst Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse oder zumindest aber einen Anspruch auf Herausgabe des Trinkgelds gegen den Arbeitgeber. Die Frage, ob der verfassungsrechtliche Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit der seit 2004 betragsmäßig unbegrenzten Steuerbefreiung für Trinkgelder Grenzen setzt, ließ der Bundesfinanzhof im Streitfall dahinstehen.

der Leitsatz

1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.

3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des BFH vom 21.01.2009

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Berlin, Urteil vom 12.06.2006
    [Aktenzeichen: 9 K 9093/06]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2009, 207Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2009, Seite: 207

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