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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale, die am 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Dies ergebe sich jedenfalls bei einer summarischen Prüfung.
Nach der ab 2007 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine
Zwei Gerichte (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 27.02.2007 - 8 K 549/06 - und Finanzgericht Köln, Beschluss v. 29.03.2007 - 10 K 274/07 -) haben die Frage, ob § 9 Abs. 2 EStG 2007 verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische Finanzgericht die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden
Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des Finanzgerichts, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche Finanzgericht-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
EStG 2007 § 9 Abs. 2
FGO § 122 Abs. 2
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.
2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/07 des BFH vom 06.09.2007
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Dokument-Nr. 4806
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