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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 29.03.2007
10 K 274/07 -

FG Köln: Einschränkung der Pendlerpauschale doch nicht verfassungswidrig?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist die Kürzung der Entfernungspauschale zum 01.01.2007 durch das Jahressteuergesetz 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies ist derzeit sehr umstritten. Das Gericht hat die anhängige Klage allerdings nicht abgewiesen, sondern bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Die Kürzung der Entfernungspauschale zum 1.1.2007 durch das Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zu diesem Ergebnis kam der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 29.3.2007.

Der Senat schloss sich nicht der Auffassung der Finanzgerichte Niedersachsen (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschl. v. 27.02.2007 - 8 K 549/06 -) und Saarland (Finanzgericht des Saarlandes, Beschl. v. 22.03.2007 - 2 K 2442/06 -) an, die die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig halten und deshalb entsprechende Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt haben (Aktenzeichen beim BVerfG: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07).

Das Finanzgericht Köln vertritt ebenso wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 07.03.2007 - 13 K 283/06 -) die Meinung, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit befugt war, Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte künftig im Grundsatz nicht mehr als Werbungskosten zu behandeln. Der besonderen Belastung sog. Fernpendler werde hinreichend Rechnung getragen, indem Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer „wie“ Werbungskosten anerkannt würden.

Der Senat hat die Klage auf Lohnsteuerermäßigung allerdings nicht abgewiesen, sondern das Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgericht Köln vom 25.04.2007

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