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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2007
2 K 2442/06 -

Finanzgericht des Saarlandes hält Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht muss über Pendlerpauschale entscheiden

Auch das Finanzgericht des Saarlandes hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Entfernungspauschale, die seit dem 1.1.2007 gilt. Zuvor hatte schon das Niedersächsische Finanzgericht diese Zweifel gehegt. Beide Gerichte haben daher diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dagegen hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Kürzung der Pendlerpauschale nicht für verfassungswidrig.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsmäßig ist.

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bekanntlich seit dem 1.1.2007 nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. "Werkstorprinzip"). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 EUR lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten/ Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Im Streitfall erzielten die verheirateten Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte - vom gemeinsamen Wohnort 60 km (Ehemann) bzw. 75 km (Ehefrau) entfernt - beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer. Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes ist die Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungswidrig. Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip. Zudem bejaht das Gericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie), da in Fällen, in denen Ehegatten beiderseits einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/07 des Finanzgerichts des Saarlandes

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