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Ein junges Unternehmen darf sich in einer Stellenausschreibung als "junges und dynamisches Unternehmen" bezeichnen. Dadurch werden ältere Bewerber nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde: In einer
Sowohl das Arbeitsgericht Lübeck als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts stelle die Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" eine unternehmensbezogene Information dar, die sich nicht auf die Belegschaft oder die erwünschten
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der
Zwar stelle eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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