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Bietet ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" an, so liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters. Einem abgelehnten 42-jährigen Bewerber kann daher ein Entschädigungsanspruch zustehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer im November 2011 veröffentlichten
Während das Arbeitsgericht Mainz der Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ab. Seiner Auffassung nach sei der Kläger bei der Stellenbesetzung nicht wegen seines Alters benachteiligt worden. Mit der beanstandeten Formulierung sei keine Angabe zum gewünschten Alter der Stellenbewerber verbunden gewesen. Vielmehr werde lediglich der Ist-Zustand beschrieben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die Formulierung in der
Werde in einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26669
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