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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Vertrauensschutz für so genannte "Altverträge" bei der Auslegung einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede unbegrenzt fortbesteht.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls hatten im Jahr 1992 einen formularmäßigen
Die beklagte Arbeitgeberin trat 1997 aus dem Arbeitgeberverband aus. Im März 2008 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung entsprechend des aktuellen Tarifvertrages des Einzelhandels Brandenburg. Die Beklagte verweigerte dies, weil aus ihrer Sicht in der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel eine Gleichstellungsabrede zu sehen sei. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Vergütungsdifferenzen zwischen dem aktuellen Tarifentgelt und der an sie tatsächlich gezahlten
Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Eine vor dem 1. Januar 2002 arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen
Die Verweisungsklausel im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12763
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