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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede weiter entwickelt. Entgegen seiner früheren Ansicht, nimmt das BAG eine bloße Gleichstellungsabrede nur dann an, wenn es hierfür aus dem Vertragswortlaut und/oder den Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gibt.
Unter einer arbeitsrechtlichen
Hierfür hat der Vierte Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Auslegungsregel aufgestellt, von einer
In seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 -) hat der Vierte Senat angekündigt, dass er an dieser Rechtsprechung zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festhält, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, dass er aber beabsichtige, für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge („Neuverträge“) die genannte Auslegungsregel aufzugeben und eine bloße
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28. Juli 2005 - 7 Sa 1867/04 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des BAG vom 19.04.2007
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Dokument-Nr. 4116
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