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Ein Arbeitnehmer kann auch Rechte aus den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen geltend machen, die erst vereinbart wurden nachdem das Arbeitsverhältniss auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber nach Betriebsübernahme übergegangen ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. vereinbart wurden
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin von der Beklagten Leistungen aus einem
Wie die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin auch Rechte aus den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen geltend machen kann, die erst nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die nicht tarifgebundene Beklagte vereinbart wurden. Konkret ging es um Tariflohnerhöhungen und eine tarifliche Einmalzahlung, die im Jahre 2007 vereinbart worden und die der Klägerin in Höhe von rund 600,- € zuzuerkennen waren.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass nach der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats bei
Im entschiedenen Rechtsstreit war die Verweisung im geänderten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2010
Quelle: ra-online, BAG
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Dokument-Nr. 9271
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