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Bestimmt ein Haustarifvertrag für ein Unternehmen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs, dass für die Arbeiter der BMT-G-O vom 10. Dezember 1990 und „die diesen im Bereich der Gemeinden... ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung“ findet, soweit der Haustarifvertrag keine Abweichungen enthält, so liegt eine dynamische Verweisung auf das gesamte Regelungswerk für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes vor.
Anzuwenden sind auch ergänzende Tarifbestimmungen zum BMT-G-O, die erst nach Abschluss des Haustarifvertrages in Kraft getreten sind. Dies gilt auch für Versorgungstarifverträge. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der keinem Verband angehörige Arbeitgeber mit der Gewerkschaft ÖTV im Jahr 1996 einen Haustarifvertrag geschlossen, der eine entsprechende Verweisung enthielt. § 12 BMT-G-O, der eine Zusatzversorgung der Arbeiter vorsieht, war zwar zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen, trat aber erst zum 1. Januar 1997 in Kraft. Bei späteren Fassungen des Haustarifvertrages blieb die Verweisungsklausel unverändert. Die Auffassung des Arbeitgebers, nur auf die bei Abschluss des Haustarifvertrages geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes könne verwiesen worden sein, setzte sich nicht durch. Wie schon die Vorinstanz bejahte auch das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall eine umfassende dynamische Verweisung, die Tarifentwicklungen der Zukunft einschließt. Durch den Haustarifvertrag sollten die Arbeitnehmer des verbandsfreien Arbeitgebers denen des öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden. Ausnahmen davon hätten im Haustarifvertrag ausdrücklich geregelt werden müssen. Die von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeiter können daher zeitgleich mit denen des öffentlichen Dienstes eine Zusatzversorgung beanspruchen.
Vorinstanz
Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2004 - 5 Sa 618/03 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/06 des BAG vom 25.07.2006
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Dokument-Nr. 2730
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