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Führt ein Chefarzt während einer Operation private Telefonate mit seinem Handy, so rechtfertigt dies grundsätzlich keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss als milderes Mittel zunächst die Abmahnung wählen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Chefarztes. Denn die
Das Bundesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass eine
Es habe eine Bewertung im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattzufinden, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Daher müsse in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abgewogen werden. Dabei seien vor allem folgende Aspekte zu berücksichtigen: das Gewicht und die Auswirkung der Vertragspflichtverletzung, die Schwere des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Ablauf (vgl. BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 323/10).
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts komme eine
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei es dem Arbeitgeber hier zuzumuten gewesen, den
Das Bundesarbeitsgericht ging aber durchaus davon aus, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15526
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