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Drohen Beschäftigte mit einer Arbeitsniederlegung, um somit die Kündigung eines unliebsamen Kollegen zu erreichen, ist dessen Kündigung als sogenannte "Druckkündigung" nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die drohenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung und durch Drohung mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu verhindern versucht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hafenfacharbeiter wurde im September 2011 von seiner Arbeitgeberin gekündigt, da der Hafenfacharbeiter außerdienstlich ein Kind missbraucht hatte. Die Kündigung hatte vor Gericht jedoch keinen Bestand. Im April 2012 versuchte die Arbeitgeberin erneut das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, da Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hafenfacharbeiter ablehnten. Auch diese Kündigung wurde von den Gerichten als
Sowohl das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven als auch das Landesarbeitsgericht Bremen hielten zwar eine fristlose Kündigung für unzulässig. Sie bejahten aber die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Gegen diese Entscheidung legte der Hafenfacharbeiter Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Hafenfacharbeiters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Kündigung des Arbeitnehmers sei auch nicht als
Das ernstliche Verlangen von Mitarbeitern, die unter Androhung einer
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24659
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