kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Arbeitgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg war bereits im Jahr 2004 mit mehreren Kündigungen befasst, die ein Gaststättenbetrieb gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte mit dem Vorwurf, dieser habe eine weibliche Kollegin im Pausenraum an Gesäß, Bauch und Brust berührt. In zwei Instanzen waren die zuständigen Kammern zu der Rechtsauffassung gelangt, die Vorwürfe seien nicht hinreichend gravierend, um ohne Abmahnung eine Kündigung zu rechtfertigen, dies vor dem Hintergrund der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 4.11.2004 hat die unterlegene Arbeitgeberin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgerichts eingelegt. Über diese ist noch nicht entschieden.
Am 23.2.2005 war die 18. Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Arbeitsgerichts Hamburg Dr. Nause mit einer weiteren außerordentlichen und vorsorglich ordentlichen Kündigung befasst. Diese ist erneut auf den o.a. Vorwurf gestützt, der inzwischen zu einem Strafbefehl wegen Beleidigung geführt hat, außerdem als sog. Druckkündigung ausgesprochen worden ist, weil drei Mitarbeiterinnen eine fristlose Arbeitnehmerkündigung für den Fall angekündigt hätten, dass der Kläger in den Betrieb zurückkehre.
Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen hat das Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden, dass der Arbeitgeber auch mit der erneuten Kündigung im Ergebnis nicht durchdringt. Die Kammer hat die Anforderungen an eine Druckkündigung für nicht hinreichend dargelegt angesehen. Diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich zunächst schützend vor seinen Arbeitnehmer zu stellen hat und nicht durch anderweitige Maßnahmen als die Kündigung (z.B. Abmahnung, Versetzung) für Abhilfe sorgen kann.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Aktenzeichen 18 Ca 131/04) ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.02.2005
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/ArbG-Hamburg_18-Ca-13104_Zur-Druckkuendigung-gegenueber-einem-Arbeitnehmer-vor-dem-Hintergrund-des-Vorwurfs-der-sexuellen-Belaestigung~N297
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 297
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.