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Das Hessische Landesarbeitsgerichts hatte über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, welche die Commerzbank gemäß einer Vergleichsverpflichtung auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde ausgesprochen hatte. Das Gericht verwies darauf, dass die Verpflichtung der Commerzbank ausdrücklich unter dem Vorbehalt stand, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden kann. Nach deutschem Arbeitsrecht war die Kündigung allerdings nicht gerechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Commerzbank geltend gemacht, dass sie von der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde durch eine Vergleichsverpflichtung (Consent Order) gezwungen wurde, ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu beenden. Nach Einschätzung der Finanzaufsichtsbehörde hatten insbesondere Mitarbeiter der Filiale Hamburg Zahlungen verschleiert. Bei deren Ausführung über die New Yorker Niederlassung der
Die Berufung der Commerzbank hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat offengelassen, unter welchen Bedingungen sich eine
Die Commerzbank sei jedoch vorerst nicht verpflichtet, den Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen. Sie hatte gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich zugesagt, ihren Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis – wegen einer gerichtlichen Entscheidung – fortbestehe. Der klagende Arbeitnehmer konnte durch seinen Antrag auf vorläufige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2016
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22909
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