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Bleibt ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederholt unentschuldigt von der Arbeit fern, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss keine Störung des Betriebsablaufs durch das Fehlverhalten nachweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rügte ein
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Das Berufungsurteil habe jedoch bereits aus formalen Gründen aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen werden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht führte dennoch aus, dass ein unentschuldigtes
Zudem sei in diesem Fall zu berücksichtigen gewesen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers vom 7. Juli für eine
Schließlich dürfe eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14867
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