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Kommt ein Arbeitnehmer ständig zu spät zur Arbeit, muss er mit seiner Entlassung rechnen. Nicht immer hilft ein ärztliches Gutachten, wonach man wegen einer psychischen Störung nicht in Lage ist, den Zeitpunkt des Arbeitsantritts selbst frei zu bestimmen. Dies geht aus einem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts hervor.
Der Freistaat Thüringen beschäftigte seit 1991 den Mitarbeiter K. Er ist Jurist und studierter Diplompsychologe. Er arbeitete in gehobener Stellung, kam aber seit Beginn seiner Anstellung immer wieder zu spät zum Dienst. Anfangs blieb es bei mündlichen Rügen. Es folgten mehrere schriftliche Ermahnungen und Abmahnungen. Nun konnte K. nachlesen, dass auch er seine Arbeitszeit einhalten muss. Anderenfalls wird er eine
Hiergegen klagte K. vor dem Arbeitsgericht Suhl. Erst hier legte K. zahlreiche ärztliche Bescheinigungen vor, nach denen er an einem hochgradig therapieresistenten Psychotrauma leide. Dies hindere ihn daran, den genauen Zeitpunkt seines Arbeitsantritts selbst zu steuern. Dass er bislang allerlei sonstige Gründe vorgeschoben habe, sei Teil einer krankhaften Verdrängungstendenz. Der Freistaat hielt dies pauschal für Schutzbehauptungen.
Dies genügte dem Arbeitsgericht Suhl nicht und gab dem Kläger recht. Der Freistaat wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein. In zahlreichen Verhandlungen wurde der Streit nun erneut aufgerollt und weitere Fakten vorgetragen. Diese führten nun zu einer teilweisen Abänderung des ursprünglichen Urteils. Es blieb dabei, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2010
Quelle: ra-online, Thüringer LAG
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Dokument-Nr. 9114
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