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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021
1 Sa 70 öD/21 -

Ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen erheblicher Verspätungen an vier auf­einander­folgenden Arbeitstagen

Abmahnung wegen fehlende, Unrechts­bewusstseins nicht erforderlich

Kommt eine Arbeitnehmerin an vier auf­einander­folgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Fehlt der Arbeitnehmerin zudem das Unrechtsbewusstsein, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde eine bei einem Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigte Serviceangestellte ordentlich gekündigt, weil sie an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit kam. Die Angestellte war in der Poststelle eingesetzt und an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Sie begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel. Gegen die Kündigung erhob die Angestellte Klage. Das Arbeitsgericht Flensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Angestellten.

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen verspäteter Arbeitsaufnahme

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Soweit die Klägerin einen Schlafmangel anführte, sei dies ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht beseitigen.

Abmahnung wegen fehlendem Unrechtsbewusstseins nicht erforderlich

Einer Abmahnung habe es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht bedurft. Denn die Klägerin sei ersichtlich nicht ernsthaft gewillt gewesen, sich Vertragsgerecht zu verhalten. Dafür sprechen zunächst die massiven Verspätungen der Klägerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Zudem habe sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Dies zeige erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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