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Die wiederholte und bereits mehrfach abgemahnte Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers führt nicht zur Kündigung, wenn der Arbeitgeber die letzte Abmahnung nicht besonders eindringlich gestaltet hat. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Damit bestätigten die Richter das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, das der Klage eines wegen häufiger Unpünktlichkeit entlassenen Straßenreinigers stattgegeben hatte. Zwar ist schuldhaft verspätetes Erscheinen trotz einschlägiger vorheriger Abmahnungen eine Verletzung der Arbeitspflicht, die eine außerordentliche
Die Richter befanden jedoch, dass im zu entscheidenden Fall die ausgesprochene
Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die
Die letzte
Nach alledem befanden die Richter, dass die
Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 8212
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