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Beleidigt der Arbeitnehmer in einem Internetforum den Arbeitgeber öffentlich, so ist dieser zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall setzte sich die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage gegen ihre
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Kündigungsschutzklage war unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis wurde durch die
Durch die Bezeichnungen verwirklichte die Klägerin den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Äußerungen hatten beleidigenden und diffamierenden Charakter. Die Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede ist grundsätzlich geeignet, eine
Ob es der Klägerin mit ihren Forenbeiträgen nur darauf ankam, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen, konnte nach Ansicht des Arbeitsgerichtes dahinstehen. Die fraglichen Einträge waren jedem beliebigen Internetnutzer weltweit zugänglich gemacht worden. Damit machte sie die unsachliche und diffamierende Kritik an ihrem
Die Klägerin konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie die Einträge anonymisiert vorgenommen hatte, da der Name der Beklagten jedenfalls nicht anonymisiert war.
Zwar war die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Jedoch braucht der
Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass das zu beanstandende Verhalten der Klägerin auch im konkreten Fall einen wichtigen Grund für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14175
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