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Die Kündigung eines Einkäufers, der von seiner ehemaligen Firma Erima wegen eines falsch verwendeten 80-Cent-Essensbons fristlos entlassen wurde, ist von dem Arbeitsgericht Reutlingen aufgehoben worden. Der Mann habe nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen, so dass trotz einer erheblichen Pflichtverletzung der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam sei.
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Textilindustrie, hat einem 35-jährigen Sachbearbeiter in der Abteilung Einkauf die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, nachdem dieser das
Den Arbeitnehmern des Unternehmens werden monatlich jeweils 15 Essensmarken zur Verfügung gestellt, die zum Erhalt eines Essenszuschusses von je 0,80 EUR berechtigen. Die Essensmarken werden auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass pro Tag nur eine
Der Arbeitgeber sieht in der Vorgehensweise des Mitarbeiters einen erheblichen Vertrags- und Vertrauensverstoß begründet und hält die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar. Der
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen hat die deswegen vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt.
Zwar habe der Kläger bewusst gegen das Verbot verstoßen, Essensmarken anderen Personen zu übertragen, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe jedoch nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen. Das Gericht sah daher trotz der erheblichen Pflichtverletzung des Klägers den Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unwirksam an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Reutlingen
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Dokument-Nr. 9633
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