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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010
13 Sa 59/09 -

Kinderreisebettfall: Müllmann nimmt bereits entsorgtes Kinderbett an sich – Kündigung wegen Diebstahls unzulässig

Fehlender wirtschaftlicher Wert des zur Entsorgung anstehenden Kinderbettes steht Kündigung entgegen

Ein Arbeitgeber kann seinem angestellten Müllmann nicht die Kündigung aussprechen, weil dieser ein bereits in einem Altpapiercontainer entsorgtes Kinderreisebett an sich genommen hat. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger wurde von der Beklagten, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Der Kläger fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses an sich, ohne die Beklagte zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos und warf diesem Diebstahl vor, wobei der Kläger durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Der Kläger hält die Kündigung jedenfalls für unverhältnismäßig.

Arbeitsgericht erklärte Kündigung für unwirksam

Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich. Die Beklagte, die eine Abweisung der Kündigungsschutzklage erstrebt, wendete sich gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegten Berufung.

Langjähriges, störungsfrei verlaufenes Arbeitsverhältnis sollte im Zuge der Interessenabwägung berücksichtigt werden

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Gericht ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtverstoß des Klägers und ein „Kündigungsgrund an sich“ zu Gunsten der Beklagten ebenso angenommen würde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des Klägers im Ergebnis Vorrang hat. Dies gilt vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen Arbeitsverhältnisses des Klägers und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache. Mangels Vorliegens eines der gesetzlich abschließend aufgezählten Zulassungsgründe hat das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, LAG Baden-Württemberg

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