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Die Kündigung eines angestellten Bäckers, der ein Brötchen kauft und es dann mit einem von ihm nicht bezahlten Brotaufstrich belegt, kann unwirksam sein. Grundsätzlich kann zwar auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, generell muss dann aber eine umfassende Interessenabwägung stattfinden. Dies hat das Landesarbeitsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hatte, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit einem nicht bezahlten Brotaufstrich belegt hatte, verzehrte.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt. Nach Auffassung der Berufungskammer kann grundsätzlich auch der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2009
Quelle: ra-online, LAG Hamm
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Dokument-Nr. 8483
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