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Vergleicht ein Arzt eine Operation mit der Vorgehensweise von Josef Mengele, so kann dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Die Kündigung muss aber im Einzelfall verhältnismäßig sein. Dabei sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit und dessen störungsfreier Verlauf, das Gewicht und die Auswirkung der Pflichtverletzung sowie eine mögliche Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Anästhesiearzt während einer 10-stündigen
Aus Sicht des Arbeitsgerichts Berlin könne die Gleichsetzung betrieblicher Vorgänge mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und der Vergleich von Handlungen des Arbeitgebers oder der für ihn tätigen Mitarbeiter mit dem vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begangen, eine grobe
Ob das Verhalten eines Arbeitnehmers geeignet ist, ein Interesse des Arbeitsgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, so das Arbeitsgericht weiter, bestimme sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei die Schwere und die Auswirkung der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr und die Dauer der Betriebszugehörigkeit und dessen störungsfreier Ablauf. Bei Beachtung dieser Grundsätze und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die Kündigung des Anästhesiearztes
Trotz der hier vorliegenden erheblichen
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht ersichtlich, dass die Klinik überhaupt eine Interessenabwägung durchführte. Bereits dies habe für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14880
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