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Wer gegenüber seinem Arbeitgeber die betrieblichen Verhältnisse mit einem Konzentrationslager vergleicht, riskiert eine fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die gegen eine solche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Der Arbeitnehmer hatte geäußert: „Ist das hier Konzentrationslager oder was?“ und damit aus Sicht des Gerichts die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und, schlimmer noch, mit den verbrecherischen Verhältnissen in einem Konzentrationslager verglichen. Dies stellte nach Auffassung des Gerichts eine grobe, durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckte Beleidigung des Arbeitgebers dar. Derartige Beleidigungen berechtigten den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Auch die näheren Umstände führten nach Meinung des Gerichts zu keiner anderen Einschätzung: Der Arbeitnehmer hatte sich in einem Personalgespräch über eine Abmahnung entsprechend geäußert und wusste auch, was der Begriff „Konzentrationslager“ bedeutet. Weder der Inhalt des Abmahnungsschreibens noch das Verhalten der am Gespräch beteiligten Vorgesetzten gaben in irgendeiner Weise Anlass für eine solche Reaktion des Arbeitnehmers. Bei dem Gespräch hatte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen. Selbst das strittige barsche Zuwerfen des Abmahnungsschreibens über den Tisch hinweg – der Arbeitnehmer hatte sich geweigert, das Abmahnungsschreiben anzunehmen – rechtfertigte eine solche Beleidigung nicht.
Weiter reichte es aus Sicht des Gerichts auch nicht aus, dass der Arbeitnehmer in einem weiteren Personalgespräch erklärte, er habe es nicht so gemeint. Das Gericht wertete diese Aussage nicht als Entschuldigung: Der Arbeitnehmer habe mit dieser Aussage gerade keinen eigenen Fehler eingestanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des LAG Schleswig-Holstein vom 04.10.2006
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Dokument-Nr. 3162
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