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Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist die Bezeichnung der Zustände im Betrieb als „schlimmer als in einem KZ“ grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Bei einem einmaligen Vorfall nach 35jähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und einem Alter von Mitte 50 sowie glaubhafter Entschuldigung könne jedoch die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung.
In einem größeren Unternehmen arbeitete ein Mitte 50 Jahre alter Mitarbeiter seit mehr als 35 Jahren. Er war anerkannter Schwerbehinderter und Mitglied des Betriebsrats. Im Sommer 2007 kam es in dem Betrieb zu einem Gespräch dieses Mitarbeiters mit zwei Betriebsmeistern. Der Arbeitgeber behauptete, das Betriebsratsmitglied habe die ihm vorgesetzten Betriebsmeister darauf hingewiesen, dass er fürchterliche Schmerzen in der Schulter habe. Als einer der Betriebsmeister nach den Ursachen gefragt habe, hätte der Mitarbeiter erwidert: „Meinst du weil ich darauf schlafe? Die Arbeit hier ist menschenunwürdig und laut Betriebsverfassungsgesetz ist das verboten." Daraufhin habe einer der Meister gemeint, man müsse nicht gleich mit Gesetzen anfangen, sondern könne auch so eine Lösung finden und das Ganze später klären. Der Mitarbeiter habe dann lautstark erklärt: „Das sind Arbeitsbedingungen wie im Konzentrationslager“. Der Arbeitgeber beantragte aufgrund dieses Vorfalls die
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der
Die Beschwerde des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg. Zwar stehe nach Durchführung einer Beweisaufnahme fest, dass der Mitarbeiter sinngemäß zu den Betriebsmeistern sagt habe, die Zustände im Betrieb seien schlimmer als in einem
Allerdings sah das Beschwerdegericht unter Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin und des zu kündigenden Mitarbeiters im konkreten Einzelfalle eine
Zwar habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, von einem Arbeitnehmer nicht beleidigt zu werden und müsse seine Repräsentanten vor Beleidigungen schützen. Er sei berechtigt und auch verpflichtet, darauf zu achten, dass in dem Betrieb zwischen Mitarbeitern keine Schmähungen ausgetauscht werden, insbesondere nicht solche, die Bezug auf Politik, Nationalität und Nationalgeschichte haben. Auf Seiten Mitarbeiters müsse jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um eine einmalige Verfehlung dieser Art in einer 35-jährigen Betriebszugehörigkeit gehandelt und er auch von Anfang an klargemacht habe, dass er eine derartige Äußerungen bedauere und sich für sie entschuldige. Nachdem die Beschwerdekammer auch den Eindruck gewonnen hatte, dass dem Mitarbeiter seine Äußerung sehr leid tue und er nicht vorhatte Personen zu beleidigen, kam sie unter Berücksichtigung des Lebensalters und den sozialen Belangen des Mitarbeiters zu der Überzeugung, dass in diesem Einzelfall seine Interessen des am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber den der Arbeitgeberin an dessen Beendigung überwiegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7662
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