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Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 16.05.2019
8 C 34/19 -

Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung bei Erklärung der Vermieter: "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)"

Mögliche Auswahl von zwei Personen genügt nicht für Geltendmachung eines Eigenbedarfs

Eine Eigen­bedarfs­kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn die Vermieter als Begründung "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)" angeben. Eine mögliche Auswahl von zwei Personen genügt nicht zur Geltendmachung eines Eigenbedarfs. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung im Februar 2018 eine Eigenbedarfskündigung. Zur Begründung führten die Vermieter an: "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)". Tatsächlich hatten sich die Vermieter, ein Ehepaar, voneinander getrennt. Die Mieterin hielt die Kündigung für unwirksam, da nicht angegeben wurde, für wen und warum die Wohnung gebraucht wird. Die Vermieter hielten dies für unbeachtlich und erhoben Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, notwendig. Diesen Anforderungen genüge die Kündigung der Vermieter nicht.

Nutzungswunsch und Bedarfsperson nicht eindeutig erkennbar

Aus der Kündigung ergebe sich schon nicht eindeutig, so das Amtsgericht, dass einer der beiden Vermieter die Wohnung nutzen wolle. Es werde lediglich eine Privatnutzung angeführt. Entscheidend sei zudem, dass nicht erkennbar sei, wer von den beiden Eheleuten die Wohnung in Zukunft nutzen wolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2019, 594/rb)

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