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Wird in einer Eigenbedarfskündigung als Bedarfspersonen mehrere nicht namentlich genannte Kinder angeführt, so entspricht dies nicht dem Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist dann unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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