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Besteht zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Wohnungsmietvertrags eine Ehekrise beim Vermieter, so wird dadurch eine spätere Eigenbedarfskündigung aufgrund einer Trennung nicht rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter musste die Ehekrise zum Mietvertragsschluss nicht dem Mieter offenbaren. Er durfte vielmehr auf das weitere Zusammenleben mit seiner Ehefrau vertrauen. Dies hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 erhielt ein Wohnungsmieter eine
Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da eine Verteidigung gegen die Räumungsklage des Vermieters keine Aussicht auf Erfolg habe. Die
Das Landgericht Dessau-Roßlau bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Mieters zurück. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe nicht, da die Rechtsverfolgung des Mieters keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Vermieter habe den Mieter wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen dürfen.
Bestehende eheliche Differenzen in der Ehe des Vermieters bei Abschluss des Mietvertrags seien diese dem Mieter nicht zu offenbaren und begründen auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit, so das Landgericht. So dürften in jeder ehelichen Gemeinschaft trotz bestehender Krisen die Hoffnung und der Wunsch sowie auch der berechtigte Versuch, eine dauerhafte Versöhnung wieder zu erlangen und die Ehe fortzusetzen, unabhängig vom Wahrscheinlichkeitsgrad verfolgt werden. Denn darauf sei die Ehe ausgelegt. Der Vermieter habe daher die Ehe bei Mietvertragsschluss noch nicht als gescheitert ansehen müssen. Dafür spreche insbesondere, dass die Eheleute noch einige Monate zusammen gelebt haben und die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27022
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