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Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam, wenn damit eine räumliche Trennung zwischen den Ehegatten erreicht werden soll. Nicht erforderlich ist dabei, dass bereits eine Trennung der häuslichen Gemeinschaft (§ 1567 Abs. 1 BGB) besteht oder die Scheidung eingereicht ist. Es genügt die Trennungsabsicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einem Mieter einer Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Vermieter behauptete, er habe sich von seiner Ehefrau trennen und daher in die Wohnung einziehen wollen. Der Mieter bestritt die
Das Landgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB gehabt, da das
Für den Eigenbedarf des Vermieters haben nach Ansicht des Landgerichts vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorgelegen. Diese haben darin gelegen, dass die Absicht bestand eine räumliche Trennung vom
Ob eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15503
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