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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 14.12.2012
5 S 42/12 -

Kündigung wegen Eigenbedarfs zum Zweck des Getrenntlebens von Eheleuten: Absichtserklärung des Vermieters genügt

Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB oder Scheidung nicht erforderlich - Trennungsabsicht genügt

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam, wenn damit eine räumliche Trennung zwischen den Ehegatten erreicht werden soll. Nicht erforderlich ist dabei, dass bereits eine Trennung der häuslichen Gemeinschaft (§ 1567 Abs. 1 BGB) besteht oder die Scheidung eingereicht ist. Es genügt die Trennungsabsicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einem Mieter einer Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Vermieter behauptete, er habe sich von seiner Ehefrau trennen und daher in die Wohnung einziehen wollen. Der Mieter bestritt die Trennungsabsicht und war der Meinung, dass auch wenn eine solche Absicht vorliege, sie nicht genüge für eine Eigenbedarfskündigung. Er weigerte sich daher auszuziehen, woraufhin der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob. Das Amtsgericht Heidelberg wies die Klage ab. Denn der Vermieter habe nicht schlüssig darlegen können, dass eine Trennungsabsicht bestanden habe. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass er an mehreren Tagen in der Woche mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Schlafzimmer übernachtete, den Ehering trug und keine Scheidung einreichte. Gegen das Urteil legte der Vermieter Berufung ein.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand

Das Landgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB gehabt, da das Mietverhältnis durch die Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam beendet worden sei.

Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für Eigenbedarf lagen vor

Für den Eigenbedarf des Vermieters haben nach Ansicht des Landgerichts vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorgelegen. Diese haben darin gelegen, dass die Absicht bestand eine räumliche Trennung vom Ehegatten zu erreichen und in Zukunft ohne den Ehepartner in der Wohnung zu leben. Nicht erforderlich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob bereits eine Trennung der häuslichen Gemeinschaft (§ 1567 Abs. 1 BGB) vollzogen wurde oder eine Scheidung definitiv beabsichtigt war. Denn es liegen schon dann vernünftige und nachvollziehbare Gründe für einen Eigenbedarf vor, wenn die Eheleute sich ernsthaft dazu entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.

Trennungsabsicht keine Frage der Schlüssigkeit

Ob eine Trennungsabsicht tatsächlich besteht oder nicht, so das Landgericht weiter, sei dabei keine Frage der Schlüssigkeit einer Klage. Vielmehr komme es auf die Beweisbarkeit an. Das Amtsgericht hätte somit Beweis erheben müssen durch die Vernehmung der Ehefrau. Das Landgericht holte dies nach und war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Ansicht, dass eine Trennungsabsicht vorgelegen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.07.2012
    [Aktenzeichen: 28 C 12/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2013, 10Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2013, Seite: 10
  • FamRZ 2013, 1432Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1432
  • GE 2013, 123Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 123
  • MietRB 2013, 108Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 108
  • NZM 2013, 126Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 126
  • WuM 2013, 49Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 49
  • ZMR 2013, 539Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 539

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