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Gleicht ein Wohnungsmieter nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die Mietrückstände aus, so wird die Kündigung unwirksam. Denn die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt sowohl für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Mietrückständen wurden den Mietern einer Wohnung im September 2014 gekündigt. Obwohl die Mieter daraufhin die
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt zunächst die
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls die
Das Amtsgericht begründete seine abweichende Auffassung zunächst damit, dass der Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls die
Für unerheblich erachtete das Amtsgericht zudem den Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorschrift nicht ausdrücklich auf die
Das Amtsgericht führte weiterhin an, dass die
Darüber hinaus ließ das Amtsgericht nicht das Argument gelten, wonach die Gefahr der Obdachlosigkeit im Falle einer ordentlichen Kündigung weniger bestehe als bei einer fristlosen Kündigung, wo die Heilungswirkung eine Obdachlosigkeit vermeiden solle. Denn nach Überzeugung des Amtsgerichts stelle eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2015, 1105/rb)
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Dokument-Nr. 21620
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