wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2012
VIII ZR 238/12 -

Mietrückstand: Schonfrist des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt nicht für eine ordentliche Kündigung

Verschulden des Mieters wird aber gemildert

Zahlt der Mieter den aus einer Mieterhöhung resultierenden Mietrückstand nach Verurteilung nicht, so ist der Vermieter zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger die Beklagten auf Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung in Anspruch. In einem Vorprozess begehrte der Kläger Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Nachdem die Beklagten innerhalb von drei Monaten nicht zahlten, erklärte der Kläger die fristlose sowie die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses und reichte Klage auf Räumung und Zahlung des ausstehenden Mietzinses ein. Daraufhin zahlten die Beklagten. Woraufhin der Kläger die Zahlungsklage zurücknahm. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Zugleich beantragten sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Landgericht Berlin führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die fristgemäße Kündigung des Klägers wirksam sei. Denn den Beklagten sei wegen der Nichtzahlung nach Verurteilung eine erhebliche Pflichtverletzung anzulasten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB seien den Beklagten höchstens zwei Monate für den Ausgleich eingeräumt. Diese Frist habe der Kläger abgewartet.

Aber auch die Zahlung innerhalb der Schonfrist hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geführt, da diese Regelung auf die fristgemäße Kündigung nicht anzuwenden sei (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - VIII ZR 6/04). Die Zahlung könne aber das Verschulden des Mieters mildern. Hier überwiege aber trotz des erfolgten Zahlungsausgleichs das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Revision war nicht zuzulassen

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO sei unbegründet, da die Revision nicht zuzulassen war.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die fristgemäße Kündigung nicht anzuwenden sei und eine Zahlung innerhalb der Schonfrist das Verschulden des Mieters verringere, sei richtig. Die Würdigungen des Berufungsgerichts seien insgesamt nicht zu beanstanden gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.08.2011
    [Aktenzeichen: 6 C 23/11]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 18.06.2012
    [Aktenzeichen: 67 S 466/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1373Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1373
  • GuT 2012, 370Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 370
  • WuM 2012, 571Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 571

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-23812_Mietrueckstand-Schonfrist-des-Paragraph-596-Abs-3-Nr-3-BGB-gilt-nicht-fuer-eine-ordentliche-Kuendigung.news14675.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14675 Dokument-Nr. 14675

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.