wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rheine, Urteil vom 16.05.2019
10 C 234/18 -

Einmaliger Zahlungsverzug nach 14 Jahren Mietdauer rechtfertigt bei sofortigem Ausgleich der Mietrückstände keine ordentliche Kündigung

Treuwidriges Verhalten des Vermieters bei Festhalten an Kündigung

Kommt es nach 14 Jahren beanstandungsfreier Mietdauer zu einem Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nicht zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter die Mietrückstände sofort nach Erhalt der Kündigung ausgleicht. Hält der Vermieter dennoch an der Kündigung fest, verhält er sich treuwidrig. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Emsdetten Anfang Oktober 2018 eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung, weil er die Mieten für September und Oktober nicht gezahlt hatte. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Mietrückstände sofort aus. Trotz dessen hielt der Vermieter an der ordentlichen Kündigung fest. Der Mieter hielt dies für unzulässig und verwies auf die bisherige beanstandungsfreie Mietdauer von 14 Jahren. Dem Vermieter interessierte dies nicht und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sei. Der Vermieter verhalte sich treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückstände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietverhältnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Sein erstmaliges Fehlverhalten rechtfertige daher keine Kündigung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2019
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2019, 531/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 53Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 53

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Rheine_10-C-23418_Einmaliger-Zahlungsverzug-nach-14-Jahren-Mietdauer-rechtfertigt-bei-sofortigem-Ausgleich-der-Mietrueckstaende-keine-ordentliche-Kuendigung.news27938.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27938 Dokument-Nr. 27938

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.