wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.01.2007
6 C 487/06 -

Keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages aus gesundheitlichen Gründen bei nur unkonkreter Benennung des medizinischen Hinderungsgrundes im Attest

Vorliegen eines "wichtigen Grundes" bei fristloser Kündigung muss ausreichend dargelegt werden

Wer aus einem Fitnessvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist aussteigen will, der muss gute Gründe vorlegen, die dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag unmöglich machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen Vertrag mit einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei einem monatlichen Nutzungsentgelt in Höhe von 54 Euro abgeschlossen. Die Kundin reichte vier Monate später die Kündigung ein, der sie einen Bericht einer radiologischen Diagnostik-Praxis beifügte, die ihr bescheinigte, dass sie an Fitnesssport nicht mehr teilnehmen könne. Die Frau stellte dann auch umgehend die Zahlung des Beitrags ein. Das Fitnessstudio wies die fristlose Kündigung jedoch zurück und forderte die Vorlage eines ärztlichen Attests. Diesem Wunsch kam die Frau nach und legte ein ärztliches Schreiben vor, das die Teilnahme am Fitnesssport aus orthopädischer Sicht ausschloss. Doch auch dieser Nachweis reichte dem Unternehmen nicht, da das Attest nicht aussagekräftig genug sei und keine konkreten Angaben zur Krankheit oder der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung enthielte. Das Fitnessstudio verlangte schließlich die Zahlung der ausstehenden Beiträge in einer Gesamthöhe von 411 Euro.

Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist konnte der Beklagten zugemutet werden

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg stellte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des ausstehenden Betrags fest, da die Kündigung nicht sofort wirksam geworden sei. Das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist habe der Beklagten zugemutet werden können. Eine ordentliche Kündigung sei innerhalb der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich nicht möglich, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB handele. Eine außerordentliche Kündigung setze dagegen einen wichtigen Grund voraus. Hierzu müsse der Kündigende ausreichend Gründe vortragen, die dem Vertragspartner eine umfassende Interessenabwägung ermöglichten. Das erste Attest des vorliegenden Falls habe keine Aussage dazu gemacht, welche Trainingsmethoden noch möglich seien und wann die Erkrankung begonnen habe und wie lange sie andauern werde. Die Aussage des Arztes, dass eine Teilnahme am Fitnesssport nicht möglich sei, reiche alleine nicht aus. Das Fitnessstudio biete eine Reihe alternativer sportlicher Betätigungen und auch Wellnesseinheiten an, die nach Einschätzung des Gerichts nach wie vor möglich seien, zumal die Beklagte nach eigenem Bekunden noch zwei Stunden spazieren gehen könne. Da zumindest einige Angebote nutzbar gewesen sein dürften, habe die Beklagte am Vertrag festhalten können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (vt/st)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Tempelhof-Kreuzberg_6-C-48706_Keine-fristlose-Kuendigung-eines-Fitnessvertrages-aus-gesundheitlichen-Gruenden-bei-nur-unkonkreter-Benennung-des-medizinischen-Hinderungsgrundes~N11288

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11288 Dokument-Nr. 11288

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.