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Liegt ein ärztliches Attest vor, das dem Mitglied eines Fitnessclubs von der Betätigung mit Sportgeräten aus gesundheitlichen Gründen abrät, so kann der Fitnessvertrag fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main hervor.
Die Beklagte im vorliegenden Fall hatte einen
Das
Die Betreiber des Fitnessstudios verklagten die Frau auf Zahlung der ausstehenden Beiträge in Höhe von insgesamt 765 DM. Die Kläger vertraten die Auffassung, eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die von der Nutzung der Fitnesseinrichtung ausschließe, habe nicht vorgelegen. Lediglich die Betätigung mit Gewichten sei vom Arzt ausgeschlossen worden, nicht jedoch sonstige gymnastische Übungen. Bei der Nutzung der Sauna oder des Solariums handele es sich zudem nicht um eine sportliche Betätigung. Die Beklagte entgegnete dem, an einer Saunanutzung nie interessiert gewesen zu sein und diese auch nicht vertraglich vereinbart zu haben.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main erklärte die Klage für unbegründet und die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 11276
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