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Stört ein Mieter wiederholt die Nachtruhe, so rechtfertigt dies auch dann eine fristlose Kündigung, wenn die Störungen nur für wenige Minuten andauern. Zudem ist eine psychische Erkrankung des Mieters zumindest dann unbeachtlich, wenn er eine Therapie verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt nachdem sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten massiv die
Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis aufgrund der massiven Lärmbelästigungen während der Nachtzeit gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Störungen nur für wenige Minuten bestanden. Denn selbst eine Störung für wenige Minuten führe in der Nacht dazu, dass Mieter wach werden oder aufschrecken. Dies widerspreche einem erholsamen Schlaf. Daher seien die Lärmstörungen als gravierend zu werten gewesen.
Die
Das Amtsgericht hielt es zudem angesichts der erheblichen Lärmbelästigungen und der Beleidigungen für unzumutbar eine Räumungsfrist auszusprechen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: Amtsgericht Spandau. ra-online (zt/GE 2014, 525/rb)
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Dokument-Nr. 18741
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