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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999
3 U 20/99 -

Fristlose Kündigung aufgrund geistig verwirrter älterer Hausbewohnerin bei lediglich harmlosen Störungen unzulässig

Zu beachten ist soziale Rechtsstaatlichkeit, Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung

Gehen von einer geistig verwirrten älteren Hausbewohnerin harmlose Störungen aus, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Deutschland ein sozialer Rechtsstaat ist (Art. 20 Abs. 1 GG), die Menschenwürde unantastbar ist (Art. 1 Abs. 1 GG) und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses, weil von der altersbedingt geistig verwirrten Mutter der Mieterin Störungen ausgingen. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung wegen harmloser Störungen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Mieterin. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei unzulässig gewesen. Denn die Mitglieder einer Hausgemeinschaft müssen Belästigungen einer altersbedingt geistig verwirrten Hausbewohnerin hinnehmen, wenn diese sich als lediglich harmlose Störungen darstellen. So habe der Fall hier gelegen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Rechtsstaat ist (Art. 20 Abs. 1 GG), die Menschenwürde unantastbar ist (Art. 1 Abs. 1 GG) und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/MDR 2000, 578/rb)

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