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Gehen von einer geistig verwirrten älteren Hausbewohnerin harmlose Störungen aus, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Deutschland ein sozialer Rechtsstaat ist (Art. 20 Abs. 1 GG), die Menschenwürde unantastbar ist (Art. 1 Abs. 1 GG) und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses, weil von der altersbedingt geistig verwirrten Mutter der Mieterin Störungen ausgingen. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Mieterin. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/MDR 2000, 578/rb)
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Dokument-Nr. 20420
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