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Ein Mieter hat das Recht während der Mietzeit frei darüber zu entscheiden, in welcher Farbe er seine Wände streichen möchte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter nur dann die Beseitigung einer ungewöhnlichen Wandfarbe verlangen, wenn eine entsprechende Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag geregelt ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe seiner Ansicht nach ein Anspruch auf
Soweit der Vermieter auf eine Regelung im Mietvertrag abstellte, wonach die Wohnung in "einem neu renovierten Zustand" herauszugeben sei, hielt das Amtsgericht dies gemäß § 307 BGB für unwirksam. Denn eine solche Regelung liefe auf eine unzulässige Renovierungspflicht des Mieters auch bei noch ordnungsgemäßem Zustand der Wohnung hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2007 - VIII ZR 316/06 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2013, 1659/rb)
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Dokument-Nr. 18521
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