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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010
VIII ZR 198/10 -

BGH zur Farbwahlklausel bei Wohnungsrückgabe: Mieter hat Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Wandfarbe - Wohnung muss nicht weiß sein

Renovierungsklausel im Mietvertrag darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen

Eine Farbwahlklausel im Mietvertrag ist angemessen, wenn sie nur zum Rückgabezeitpunkt gilt und einen Spielraum bei der Farbwahl lässt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und verfeinerte seine ständige Rechtsprechung zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen durch Formularklauseln in Mietverträgen.

In zugrunde liegendem Fall enthielt der streitige Wohnungsmietvertrag die Klausel, dass der Mieter die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs in weißem Anstrich zu übergeben habe. Der BGH befand in dem sich anschließenden Rechtsstreit, dass eine solche formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen seiner damit verbundenen unangemessenen Einengung hinsichtlich der Farbwahl gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam sei.

Pflicht zu weißem Anstrich benachteiligt Mieter unangemessen

Bereits mit Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07 und Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07 hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass eine Farbwahlklausel den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteilige, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beanspruche und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lasse. Diese Rechtsprechung verfeinerte der BGH mit hiesigem Urteil, indem er befand, dass die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("weiß") im Zeitpunkt der Rückgabe die Gestaltungsfreiheit des Mieters einschränke und ihn unangemessen benachteilige. Das berechtigte Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspreche und eine rasche Weitervermietung ermögliche.

Mieter soll nicht schon während Mietzeit wirtschaftlich auf bestimmte Farbe festgelegt sein

Dieses Interesse erfordere es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen. Auch die Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere die Weitervermietung nicht. Andernfalls könnte der Mieter aus wirtschaftlichen Erwägungen gezwungen sein, schon während der Mietzeit eine Dekoration nur in der Farbe "weiß" vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 263Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 263
  • MietRB 2011, 103Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 103
  • NJW 2011, 514Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 514
  • NZM 2011, 150Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 150
  • WuM 2011, 96Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 96
  • ZMR 2011, 369Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 369

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