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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 15.06.1995
26 C 533/93 -

Recht zur Mietminderung bei Schimmelbildung an Außenwänden, Rattenbefall und fehlenden Treppengeländer

Feuchtigkeit in den Räumen beseitigt Wohnwert

Kommt es an den Außenwänden des Kinderzimmers, der Toilette und der Küche zu Schimmelbildungen, so berechtigt dies eine Mietminderung. Denn Feuchtigkeit in den Räumen beseitigt den Wohnwert. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung beschwerten sich bei der Vermieterin über diverse Mängel an der Wohnung. So seien die Außenwände des Kinderzimmers, des Bades und der Küche ständig durchfeuchtet gewesen, so dass es zu Schimmelbildungen kam. Außerdem beklagten sich die Mieter über Ratten im Flur- und Hofbereich. Auch viele weitere Mängel würde das Haus aufweisen. So fehle z.B. im Hausflur teilweise das Treppengeländer. Da die Vermieterin nichts unternahm die Mängel zu beseitigen, zahlten die Mieter keine Miete mehr. Ihnen wurde daraufhin fristlos gekündigt. Da sich die Mieter aber weigerten auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Klage auf Räumung und Herausgabe war unbegründet

Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Da ein Grund für die fristlose Kündigung nicht vorgelegen habe, sei sie unwirksam gewesen.

Mieter durften Miete um 100 % mindern

Die Mieter haben ihre Miete wegen der dargestellten Mängel auf null mindern dürfen. Denn die angemietete Wohnung wies erhebliche Mängel auf. Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere die Feuchtigkeit in den Räumen, welche den Wohnwert der Wohnung beseitigte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 1995, 534/rb)

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