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Befinden sich an den Decken oder Wänden der Wohnräume Wasserflecken, so ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Solche Mängel rechtfertigen eine Mietminderung von 20 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14552
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