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Wenn an mehreren Stellen in der Wohnung Schimmel auftritt, kann der Mieter die Miete um wenigstens 10 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Norderstedt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten
Das Amtsgericht Norderstedt urteilte, dass die
Bei Schimmelbildung handele es sich wegen möglicher Gefahren für die Gesundheit des Mieters und der erheblichen optischen Beeinträchtigung um einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB.
Da nicht festgestellt werden könne, dass die
Für das Gericht stand fest, dass die Schimmelbildungen auf Baumängel, namentlich auf den nicht fachgerechten Einbau der Fenster sowie auf Wärmebrücken zurückzuführen seien. Der Gutachter habe ausgeführt, dass in den Fensterleibungen keine Wärmedämmung vorhanden sei. Der Einbau sei so erfolgt, dass Wärmebrücken bei den Fensteranschlüssen entstanden seien, die ohne zusätzliche Dämmungsmaßnahmen eine Absenkung der Oberflächentemperatur unterhalb der kritischen Temperatur und damit verbundene Schimmelpilzbildungen zur Folge hätten.
§ 536 Abs. 1 BGB (rao)
Schimmelbildung an mehreren Stellen in der Wohnung stellt wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung und der optischen Beeinträchtigung einen Mietmangel dar. Eine Minderung um wenigstens 10 % ist angemessen, wenn der Schimmel nicht durch den Mieter verursacht wurde, sondern auf Baumängel zurückzuführen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Norderstedt (vt/pt)
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Dokument-Nr. 10935
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