wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 16.02.1999
64 S 356/98 -

Feuchte mit Schimmel bedeckte Wände sowie verdreckter und von Ratten befallender Hof rechtfertigen Mietminderung

Recht zur Mietminderung ebenso bei nicht funktionierender Gegensprechanlage und fehlenden Anschluss zur Gemeinschaftsantenne

Sind die Außenwände der Wohnung feucht und mit Schimmel bedeckt, ist der Hof verdreckt und von Ratten befallen, funktioniert die Gegensprechanlage nicht und fehlt der Anschluss zur Gemeinschaftsantenne, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung wegen mehrerer behaupteter Mängel seine Miete. Die Vermieterin bestritt das Vorliegen der Mängel und erkannte das Minderungsrecht nicht an. Sie klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Dem Mieter habe ein Recht zur Minderung gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) zugestanden. Denn die Wohnung habe folgende Mängel aufgewiesen:

Feuchte Wände

Soweit die Außenwände aller Zimmer der Wohnung sowie die Wände und Decke des Bads durchfeuchtet und in der Küche Schimmelflecken vorhanden waren, hielt das Gericht eine Minderungsquote von 15 % für angemessen. Zu beachten sei jedoch gewesen, dass nachdem der Mieter die Schäden durch das Streichen der Wände und der Decke optisch beseitigt hatte, nur noch eine Minderung von 13 % gerechtfertigt gewesen sei. Denn der Mangel habe abgesehen von der optischen Beeinträchtigung weiterhin bestanden.

Nicht funktionierende Gegensprechanlage, fehlender Anschluss zur Gemeinschaftsantenne und verdreckter mit Ratten befallener Hof

Diese Mängel haben nach Ansicht des Gerichts den Mieter zu einer Minderung von jeweils 2 % also insgesamt 6 % berechtigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_64-S-35698_Feuchte-mit-Schimmel-bedeckte-Waende-sowie-verdreckter-und-von-Ratten-befallender-Hof-rechtfertigen-Mietminderung~N14525

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14525 Dokument-Nr. 14525

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.