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Kosten für die Wartung von Rauchmeldern können nur dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies entweder im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vermieter berechtigt ist, neue Betriebskosten durch Erklärung umzulegen. Eine Umlage als "sonstige Betriebskosten" ist nicht möglich. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall legte eine Vermieterin im Jahr 2005 die
Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die
Kosten können nur dann umgelegt werden, so das Amtsgericht weiter, wenn dies entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vermieter berechtigt ist, neue Betriebskosten durch Erklärung umzulegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/ZMR 2009, 458/rb)
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Dokument-Nr. 16557
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