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Der Vermieter trägt grundsätzlich alle Kosten, die durch das Grundstück und die Gebäude entstehen. Alle Kosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen will, muss er im Mietvertrag zuvor genau festlegen. So können Wartungskosten für Rauchmelder nicht nachträglich über die Betriebskosten abgerechnet werden. Auch ist es nicht möglich, jegliche Instandsetzungskosten vom Mieter zurückzuholen, da diese nicht umlagefähig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Vermieter die Kosten für die Wartung eines Rauchmelders und Einbau eines Wasserfilters auf die
Das Amtsgericht Bielefeld entschied, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Kosten nicht auf die
Sofern der BGH in seiner Entscheidung vom 07.04.2004 (NZM 2004, 417 [418]) andeute, dass ggf. eine Umlage einseitig nach § 560 Abs. 1 BGB erfolgen könne, so liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Vorschrift § 560 Abs. 1 BGB betreffe ausschließlich den Fall der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, die jedoch vorliegend nicht vereinbart worden sei. Der Mietvertrag, den Kläger und Beklagter geschlossen hatten, enthalte die Vereinbarung, dass bei gestiegenen Bewirtschaftungskosten einschließlich der
Darüber hinaus könne der Vermieter auch nicht die Kosten für den Einbau des Wasserfilters als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bielefeld (vt/st)
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Dokument-Nr. 13291
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