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Besteht für die Mieter einer Wohnung die Möglichkeit, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen, so haben die Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien. Zudem darf ein Vermieter den Heizverbrauch nicht wiederholt schätzen, auch wenn eine Ablesung nicht möglich ist. Ferner können die neu entstandenen Betriebskosten für Rauchwarnmelder umgelegt werden, wenn dies der Mietvertrag vorsieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über eine
Das Amtsgericht Schwerin führte zunächst aus, dass den Mietern mehrere Termine zur
Ferner hielt das Amtsgericht die neu entstandenen Betriebskosten für die
Das Amtsgericht erachtete jedoch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Amtsgericht Schwerin, ra-online (zt/GE 2015, 59/rb)
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Dokument-Nr. 20491
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