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Amtsgericht München, Urteil vom 17.10.2005
461 C 18919/05 -

Sachbeschädigungen durch einen Mieter begründen fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund schwerer Vertragsverletzung unzumutbar

Begeht ein Mieter eine Sachbeschädigung am Eigentum des Vermieters, so stellt dies eine schwere Vertragsverletzung dar. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung, da eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zuzumuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall riss eine Mieterin einer Wohnung mitten in der Nacht Steine aus der Terrasse einer Mitmieterin und warf sie gegen die mit Rollläden verschlossenen Fenster. Die Vermieterin kündigte aufgrund dieses Verhaltens das Mietverhältnis fristlos. Die Mieterin weigerte sich jedoch auszuziehen, da sie wegen der andauernden Lärmbelästigungen der Mitmieterin gezwungen gewesen sei, Steine gegen die Rollos zu werfen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet wurde. Es habe ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestanden.

Schwere Vertragsverletzung lag vor

Aus Sicht des Amtsgerichts habe die Mieterin durch ihr Verhalten eine schwere Vertragsverletzung begangen. Der Vermieterin sei daher ein Fortsetzen des Mietverhältnisses nicht zuzumuten gewesen. Auch wenn die von der Mieterin behauptete Lärmbelästigung bestanden habe, so rechtfertige dies nicht die Beschädigung der im Eigentum der Vermieterin stehenden Terrasse bzw. die versuchte Beschädigung der Rollläden und Fenster.

Abmahnung war nicht erforderlich

Zudem sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn die Mieterin habe durch ihr Verhalten den Straftatbestand einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) erfüllt. Aus den gleichen Gründen wurde der Klägerin auch keine Räumungsfrist gewährt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 2006, 524/rb)

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