wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Beschluss vom 20.12.2005
14 S 22556/05 -

Beschädigung des Eigentums des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters

Abmahnung nicht erforderlich

Beschädigt ein Mieter das Eigentum des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt, da sie in einer Nacht Steine aus der Terrasse einer Mitmieterin riss und diese gegen die mit Rollläden verschlossene Fenster warf. Sie begründete dieses Verhalten damit, dass von der Mitmieterin eine andauernde Lärmbelästigung ausgehe. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht München gab der Klagte statt, da die Kündigung aufgrund des Verhaltens der Mieterin begründet gewesen sei. Denn es habe ein schwere Vertragsverletzung vorgelegen. Wegen der Sachbeschädigung der Mieterin sei zudem keine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Mieterin legte gegen das Urteil Berufung ein.

Räumungs- und Herausgabeanspruch bestand

Das Landgericht München I bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück. Es nahm Bezug auf die Urteilsgründe des Amtsgerichts und führte ergänzend aus, dass aufgrund des Vorfalls in der Nacht die Mieterin eine massive Störung des Hausfriedens begangen habe. Die Vermieterin sei berechtigt gewesen das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihr nicht zuzumuten gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/WuM 2006, 524/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Muenchen-I_14-S-2255605_Beschaedigung-des-Eigentums-des-Vermieters-rechtfertigt-fristlose-Kuendigung-des-Mieters~N15443

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15443 Dokument-Nr. 15443

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.