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Reist ein Mieter einer Wohnung eine Trennwand ohne Zustimmung des Vermieters ein und baut einen Stahlträger ein, so berechtigt dies den Vermieter zur ordentlichen fristgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung entfernten entgegen des ausdrücklich erklärten Willens des Vermieters die Trennwand zwischen Küche und Balkonzimmer und bauten zur Stützung der darüber liegenden Wand einen Stahlträger ein. Der Vermieter erklärte daraufhin die außerordentliche fristlose Kündigung bzw. hilfsweise die ordentliche
Das Landgericht Kassel entschied gegen die Mieter. Dem Vermieter habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die
Nach Sicht des Landgerichts habe der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgelegen. Denn durch den Einriss der Trennwand, entgegen des ausdrücklichen und unmissverständlichen erklärten Willens des Vermieters, habe eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und damit eine nicht unerhebliche
An dem Ergebnis habe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht der Umstand geändert, dass der Vermieter sich prinzipiell dazu bereit erklärte, seine
Lediglich geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz, die sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegen, seien erlaubt, so das Landgericht weiter. Demnach dürfen Dübel und Haken im normalen Umfang angebracht, Klingelknöpfe eingebaut, Fliesen ausgetauscht oder Teppichböden verlegt werden. Zu weitergehenden baulichen Veränderungen könne der Vermieter im Einzelfall zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15154
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